Satzung des MSC Weser-Elbe e.V. im ADAC
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 07.01.2019 in 27639 Wurster Nordseeküste gegründete Ortsclub führt den Namen: „MSC Weser-Elbe e.V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in 27639 Wurster Nordseeküste und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Der Ortsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Ortsclub ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung, Förderung und Pflege des Automobil- und Motorsports.
Im Fokus soll die Förderung des Orientierungssports, insbesondere für Old- und Youngtimer stehen.
III. Der Ortsclub verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
• die Durchführung von Motorsportveranstaltungen
• die Betreuung und Beratung von Motorsporttreibenden bei der Sportausübung
• die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Motorsporttreibenden
• die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern,
• die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinen und Organisationen des Automobilsports, und
• die Durchführung von geselligen Veranstaltungen für die Ortsclubmitglieder.
• Bei der Ausübung des Sport/bei der Durchführung von Ortsclubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Ortsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern.
IV. Mittel des Ortsclubs dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Ortsclubs verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an dem Zweck und den Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden.
Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
II. Ein Mitglied kann vom Ortsclubvorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden,wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) das Mitglied durch grob unsportliches Verhalten auffällt oder
c) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
III. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7
Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des
Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Email oder per Fax, mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm-, und (aktives und passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen
entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs einzuberufen.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende(r)
2. der/die stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3. der/die Kassenführer/in
4. der/die Schriftführer/in
5. der/die Sportleiter/in
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsclub gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 5.
sind jedoch im Innenverhältnis dem Ortsclub gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
IV. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen
der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes zweite Jahr werden dieMitglieder des Vorstandes wechselweise neu gewählt, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.
VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
§ 12
Ehrenämter
I. Sämtliche Ämter im Ortsclub sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz
der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Den Umfang bestimmt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Mitgliederversammlung. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
II. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie darf 720 € jährlich nicht überschreiten.
III. Die Mitglieder sind für den Ortsclub unentgeltlich tätig. Abs. I. Satz 2 und 3 gilt für sie
entsprechend.
§ 13
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 1 Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 16
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München, die es ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden hat.
§ 17
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist 27639 Wurster Nordseeküste (Sitz des Ortsclubs).